Satzung des Vereins "Zusammen mit der Ukraine e. V."

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Zusammen mit der Ukraine e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Fellbach. Zusätzlich wird eine Zweigstelle in Düsseldorf unter Torfbruchstr. 67, 40625 Düsseldorf geführt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins sind:
    • Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Kriegsopfer gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO,
    • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO,
    • Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO.
  3. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zwecke umfassen:
    • Integrationsmaßnahmen und die soziale Teilhabe ukrainischer Geflüchteter,
    • Projekte und Veranstaltungen zur Förderung des interkulturellen Austauschs und der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter auch der jüdischen Gemeinschaft,
    • Initiativen zur Unterstützung von Geflüchteten bei ihrer Eingliederung in das gesellschaftliche, soziale und kulturelle Leben,
    • Bildungsangebote und berufliche Fortbildungsprogramme zur Förderung der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung,
    • Gemeinnützige Projekte zur Verbesserung der Lebensumstände von Geflüchteten sowie die Förderung von freiwilligem Engagement.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützt. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann jederzeit erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt keine regelmäßigen Mitgliedsbeiträge.
  2. Spenden und freiwillige Zuwendungen zur Unterstützung der Vereinszwecke sind jedoch willkommen.
  3. Die Finanzierung der Vereinsaktivitäten erfolgt durch Spenden, Fördergelder und andere Zuwendungen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  2. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • Die Wahl des Vorstands
    • Die Entlastung des Vorstands
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Die Auflösung des Vereins
    • Weitere Aufgaben, die der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen werden.
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  4. Die Vorstandsmitglieder unterliegen dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB. Sie dürfen keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.

 

§ 8 Vermögensbindung und Satzungsänderung

  1. Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins
    • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
    • Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für die folgenden gemeinnützigen Zwecke zu verwenden: – Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Kriegsopfer gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO, – Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.
    • Die Verwendung des Vereinsvermögens muss transparent dokumentiert und nachweislich den steuerbegünstigten Zwecken entsprechen.
  2. Vorgehen bei Satzungsänderungen
    • Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    • Jede Änderung des Vereinszwecks bedarf zusätzlich der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu gewährleisten.
    • Beschlüsse zur Satzungsänderung sind zu protokollieren und unverzüglich beim Vereinsregister einzureichen.

 

§ 9 Förderung der Integration und Bildung von Geflüchteten

  1. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Integration und Bildung von Migranten und Geflüchteten, unabhängig von ihrer Herkunft, zu fördern. Dies umfassten Bildungsangebote, Sprachkurse, berufliche Fortbildungsprogramme und Maßnahmen gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO zur Förderung der beruflichen Bildung und Weiterbildung.
  2. Der Verein fördert den interkulturellen Austausch zwischen Geflüchteten, Migranten und der einheimischen Bevölkerung, um Verständnis und Kooperation zu stärken.
  3. Die Einbindung von Geflüchteten in ehrenamtliche Tätigkeiten trägt zur Erreichung der Vereinszwecke bei.
  4. Friedensförderung und Versöhnung: Der Verein engagiert sich aktiv für den Dialog und die Versöhnung zwischen Konfliktparteien durch gemeinsame Projekte und Begegnungen, um Vertrauen aufzubauen und Vorurteile abzubauen.
  5. Kultureller Austausch: Kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Ausstellungen und Festivals werden organisiert, um die Kultur der Ukraine zu präsentieren und das gegenseitige Verständnis zu fördern.

 

§ 10 Förderung der Arbeitsvermittlung

  1. Der Verein setzt sich zum Ziel, Menschen, insbesondere Geflüchtete, Migranten und sozial benachteiligte Personen, bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung von Arbeitsplätzen, Beratung bei der Berufsorientierung sowie die Unterstützung bei Bewerbungen und Qualifizierungsmaßnahmen.
  2. Der Verein bietet Berufsberatung, Schulungen und Workshops an, die den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Ziel ist es, die beruflichen Chancen der Zielgruppen zu verbessern und ihre soziale Teilhabe zu fördern.
  3. Der Verein kooperiert mit lokalen und internationalen Unternehmen sowie staatlichen Stellen, um passende Arbeitsplätze für seine Zielgruppen zu finden. Er vermittelt Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern und unterstützt den Prozess der Integration am Arbeitsplatz.
  4. Der Verein agiert im Rahmen der Gemeinnützigkeit (§ 52 Abgabenordnung) und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke durch die Arbeitsvermittlung. Er erbringt seine Leistungen selbstlos und orientiert sich an den Bedürfnissen der Zielgruppen. Die Vergütung darf dabei die gemeinnützigen Grundsätze des Vereins nicht beeinträchtigen.

 

§ 11 Vergütung von Leistungen durch Vereinsmitglieder

  1. Vereinsmitglieder können für Tätigkeiten, die im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins erbracht werden, eine angemessene Vergütung oder ein angestelltes Verhältnis erhalten. Dies gilt insbesondere für Leistungen im Rahmen geförderter Projekte oder besonderer Aufgaben, die über die allgemeinen Mitgliedspflichten hinausgehen. Auch externe Arbeitskräfte können für ihre Leistungen eine Vergütung erhalten.
  2. Die Vergütung muss angemessen zur erbrachten Leistung sein und darf nicht zur persönlichen Bereicherung führen. Die Höhe der Vergütungen wird vom Vorstand festgelegt und muss den Vorgaben der Gemeinnützigkeit (§ 55 Abgabenordnung) entsprechen.
  3. Vergütungen sind durch Verträge oder Vereinbarungen zwischen dem Verein und dem Mitglied zu regeln. Diese Vereinbarungen sind schriftlich zu dokumentieren und müssen Art der Leistung, Umfang der Tätigkeit und Höhe des Honorars festhalten.
  4. Die Auszahlung von Vergütungen muss im Einklang mit dem Grundsatz der Selbstlosigkeit des Vereins stehen. Der Verein stellt sicher, dass die Gemeinnützigkeit gewahrt bleibt.

 

§ 12 Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln desVereins.

 

§ 13 Beschaffung von Fördermitteln

  1. Der Verein ist bestrebt, zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke Fördermittel von öffentlichen und privaten Einrichtungen, Stiftungen und anderen Förderern zu beantragen und zu nutzen.
  2. Der Vorstand ist verantwortlich für die Beantragung und Verwaltung von Fördermitteln. Die Mittel werden ausschließlich zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet.
  3. Der Verein verpflichtet sich, alle Anforderungen und Auflagen der Fördermittelgeber zu erfüllen und die Mittel sachgerecht und transparent einzusetzen.

 

§ 14 Teilnahme an Mitgliederversammlungen (Präsenz, online und hybrid)

  1. Mitgliederversammlungen können sowohl in Präsenz als auch in Form von Onlineoder Hybrid-Veranstaltungen abgehalten werden, sofern dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung klar angegeben ist.
  2. Mitgliederversammlungen können auch vollständig digital per Videokonferenz oder einem anderen geeigneten Online-Tool durchgeführt werden. Der Vorstand legt die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme fest und stellt sicher, dass alle Mitglieder über die Teilnahmebedingungen informiert werden.
  3. Hybrid-Versammlungen kombinieren eine Präsenzveranstaltung mit einer Online- Teilnahmemöglichkeit. Sowohl anwesende als auch online zugeschaltete Mitglieder haben das Recht, an Abstimmungen und Diskussionen teilzunehmen.
  4. Die Teilnahme an Online- oder Hybrid-Versammlungen berechtigt die Mitglieder uneingeschränkt zur Ausübung ihres Stimmrechts. Beschlüsse, die in Online- oder Hybrid-Versammlungen gefasst werden, sind ebenso rechtsverbindlich wie jene, die in Präsenzversammlungen getroffen werden.
  5. Das Protokoll einer Präsenz-, Online- oder Hybrid-Versammlung wird durch den Protokollführer erstellt und muss alle gefassten Beschlüsse und wesentlichen Diskussionspunkte festhalten. Eine Teilnehmerliste wird nur insoweit geführt, wie es das Vereinsrecht vorschreibt, um die Anonymität und den Datenschutz der Mitglieder zu gewährleisten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Datenschutz und Einwilligung

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung) ausschließlich im Rahmen der Mitgliedschaft und zur Verfolgung der Vereinszwecke. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO).
  2. Mit dem Beitritt zum Verein erklärt jedes Mitglied seine Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Die Einwilligung umfasst auch die Verwendung der Daten zur Kommunikation mit den Mitgliedern und zur Verwaltung der Mitgliedschaft.
  3. Mitglieder können ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand widerrufen. In diesem Fall wird der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds löschen, soweit dies mit den satzungsgemäßen Verpflichtungen des Vereins vereinbar ist.
  4. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der Vereinsverwaltung, wenn dies zur Erfüllung der Vereinszwecke oder gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Eine Weitergabe zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen.
  5. Die personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
  6. Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit.